§1 Name und Sitz
§2 Vereinszweck
§3 Patenschaften
§4 Selbstlosigkeit
§5 Ersatz von Aufwendungen
§6 Mitgliedschaft
§7 Mitgliederversammlung
§8 Protokollierung von Beschlüssen
§9 Organe des Vereins
§10 Vorstand (§26 BGB)
§11 Liquidation
§12 Salvatorische Klausel
§1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen „Fellnasen in
Not e.V.“
Er hat seinen Sitz in 86343 Königsbrunn, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden
zu bewahren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:
A) Der Tierschutzgedanke und das Bild des Tierschutzes werden vertreten, gefördert und durch
geeignete Maßnahmen, in der Öffentlichkeit, im positiven Sinne beeinflusst.
B) Aktive und finanzielle Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen im
In- und Ausland, insbesondere in Nord-Griechenland
C) Aktive Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen
D) Aktive Förderung und Unterstützung bei der Versorgung mit Futter und medizinischer Hilfe
E) Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung in Tierheimen zur
artgerechten Haltung in Nord-Griechenland
F) Gewinnung von Patenschaften und Sponsoren für materielle, persönliche oder ideelle
Leistungen
G) Förderung der Hundebetreuung und Rettung gefährdeter Hunde in Nord-Griechenland, sowie
Unterstützung beim Aufbau eines Netzes von zentralen Unterbringungs- und Pflegeplätzen zur
Betreuung von Hundenotfällen in Nord-Griechenland
H) Ausbau und Unterstützung von privaten Rettungsstationen, insbesondere in Nord-Griechenland
I) Durchführung von Sachspendentransporten zu bedürftigen Tierheimen und Tierschutzvereinen
in Nord-Griechenland, um deren Arbeit vor Ort zu unterstützen und die Situation für die dort
untergebrachten Tiere zu verbessern
§3 Patenschaften/Pflegestellen
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen.
Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die
jeweilige/n Tier/e übernommen. Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Vorstand.
§4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§5 Ersatz von Aufwendungen
Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine
Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrtkosten. Über die
Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder
Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen
Vorstand können Pauschalen festgelegt werden.
§6 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag soll von den Mitgliedern auf das
Vereinskonto eingezahlt werden. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 30 €. Bei einem Austritt
innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Über eine
Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und kann jederzeit
erfolgen. Neue Mitglieder werden als Fördermitglieder in den Verein aufgenommen und ihnen
stehen die unabdingbaren Rechte zu. Das Stimmrecht steht jedoch nur ordentlichen Mitgliedern
(die Gründungsmitglieder) zu.
Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen
die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen
werden.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 3 Jahre. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie
beantragen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung
des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht
Erschienene.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
§8 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu
unterschreiben.
§9 Organe des Vereins
• der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB
• die Mitgliederversammlung
§10 Vorstand (§26 BGB)
• 1. Vorsitzende/r
• 2. Vorsitzende/r
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten
Vorständen. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand lädt per E-Mail zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Email-Adresse
eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Sollte ein Mitglied keine e-mail-Adresse haben, erfolgt die Einladung
per Post an die zuletzt bekannte Anschrift.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§11 Liquidation
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen
gemeinnützigen Tierschutzverein zur Förderung des Tierschutzes, der vom Liquidator bestimmt
wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmunge
Bestimmungen entsprechen, so bleibt
der Rest der Satzung davon unberührt.