Fellnasen in Not e.V. - Hilfe für griechische Streuner

Vereinssatzung

 §1 Name und Sitz

§2 Vereinszweck

§3 Patenschaften

§4 Selbstlosigkeit

§5 Ersatz von Aufwendungen

§6 Mitgliedschaft

§7 Mitgliederversammlung

§8 Protokollierung von Beschlüssen

§9 Organe des Vereins

§10 Vorstand (§26 BGB)

§11 Liquidation

§12 Salvatorische Klausel


§1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen „Fellnasen in

Not e.V.“

Er hat seinen Sitz in 86343 Königsbrunn, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden

zu bewahren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:

A) Der Tierschutzgedanke und das Bild des Tierschutzes werden vertreten, gefördert und durch

geeignete Maßnahmen, in der Öffentlichkeit, im positiven Sinne beeinflusst.

B) Aktive und finanzielle Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen im

In- und Ausland, insbesondere in Nord-Griechenland

C) Aktive Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen

D) Aktive Förderung und Unterstützung bei der Versorgung mit Futter und medizinischer Hilfe

E) Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung in Tierheimen zur

artgerechten Haltung in Nord-Griechenland

F) Gewinnung von Patenschaften und Sponsoren für materielle, persönliche oder ideelle

Leistungen

G) Förderung der Hundebetreuung und Rettung gefährdeter Hunde in Nord-Griechenland, sowie

Unterstützung beim Aufbau eines Netzes von zentralen Unterbringungs- und Pflegeplätzen zur

Betreuung von Hundenotfällen in Nord-Griechenland

H) Ausbau und Unterstützung von privaten Rettungsstationen, insbesondere in Nord-Griechenland

I) Durchführung von Sachspendentransporten zu bedürftigen Tierheimen und Tierschutzvereinen

in Nord-Griechenland, um deren Arbeit vor Ort zu unterstützen und die Situation für die dort

untergebrachten Tiere zu verbessern


§3 Patenschaften/Pflegestellen

Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen.

Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die

jeweilige/n Tier/e übernommen. Pflegestellen nur nach Absprache mit dem Vorstand.


§4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in

ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.


§5 Ersatz von Aufwendungen

Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine

Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrtkosten. Über die

Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder

Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen

Vorstand können Pauschalen festgelegt werden.


§6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag soll von den Mitgliedern auf das

Vereinskonto eingezahlt werden. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 30 €. Bei einem Austritt

innerhalb des Jahres wird der Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Über eine

Änderung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt

erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und kann jederzeit

erfolgen. Neue Mitglieder werden als Fördermitglieder in den Verein aufgenommen und ihnen

stehen die unabdingbaren Rechte zu. Das Stimmrecht steht jedoch nur ordentlichen Mitgliedern

(die Gründungsmitglieder) zu.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen

die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und

außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen

werden.


§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 3 Jahre. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie

beantragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung

des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der

anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht

Erschienene.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den

Vereinshaushalt

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins


§8 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des

Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten.

Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu

unterschreiben.


§9 Organe des Vereins

• der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

• die Mitgliederversammlung


§10 Vorstand (§26 BGB)

• 1. Vorsitzende/r

• 2. Vorsitzende/r

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten

Vorständen. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand lädt per E-Mail zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Email-Adresse

eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte

Tagesordnung mitzuteilen. Sollte ein Mitglied keine e-mail-Adresse haben, erfolgt die Einladung

per Post an die zuletzt bekannte Anschrift.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das

zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,

entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.


§11 Liquidation

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung aufgelöst

werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins

oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen

gemeinnützigen Tierschutzverein zur Förderung des Tierschutzes, der vom Liquidator bestimmt

wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

Finanzamtes ausgeführt werden.


§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmunge

Bestimmungen entsprechen, so bleibt

der Rest der Satzung davon unberührt.